Allgemeine Verkaufsbedingungen der S.A.M. Spices and more GmbH

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Schriftform
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle Kauf- und Werklieferungsverträge („Kaufvertrag“) zwischen der S.A.M. Spices and more GmbH, Geiersbergstraße 4, 63811 Stockstadt/Main („Verkäufer/Wir“) und unseren Kunden, die keine Verbraucher gem. § 13 BGB sind („Käufer“). Die AVB gelten ausschließlich; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn er im Rahmen seiner Bestellung ausdrücklich auf sie verweist.
(2) Die AVB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Kaufverträge mit demselben Käufer (laufende Geschäftsbeziehung), ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt mitgeteilten Fassung.
(3) Unsere Angebote sind, sofern nichts anderes bestimmt, freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das mangels abweichender Bestimmung mindestens 8 Tage gültig bleibt.
(4) Mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware durch uns kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zustande. Dies gilt auch, soweit die Auftragsbestätigung geringfügige oder handelsübliche Abweichungen von der Bestellung (z. B. hinsichtlich der Mengen) aufweist. Derartige Abweichungen gelten als genehmigt, wenn und soweit der Käufer ihnen nicht unverzüglich (in der Regel innerhalb von 8 Tagen) widerspricht. Soweit sich Bestellung und Auftragsbestätigung decken, hat der Käufer kein Widerspruchsrecht. Sofern wir dem Käufer zunächst ein Produktmuster zur Verfügung stellen, gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen zum Kauf auf Probe (§ 454f BGB).
(5) Individuelle Vereinbarungen einschließlich Handelsklauseln haben Vorrang vor den AVB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Internationale Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss aktuellsten Fassung auszulegen (derzeit Incoterms® 2010).
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer abgegeben werden (z. B. Mahnungen, Widersprüche, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Übrigen genügt bei vertraglich oder gesetzlich bestimmter Schriftlichkeit von Erklärungen Wahrung der Textform (insbesondere Telefax oder E-Mail).

2. (Teil-)Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Transportverpackung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk in Stockstadt/Main, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Die Lieferung erfolgt in der vereinbarten Versandart an den Geschäftssitz des Käufers oder die von ihm in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Ist keine Versandart vereinbart, wird diese von uns festgelegt.
(2) Die Versendung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr (Untergang, Verschlechterung und Verzögerung) des Käufers. Wir sind auf Kosten des Käufers zum Abschluss einer branchenüblichen Transportversicherung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Verzögert sich die Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der gesetzliche Gefahrübergang wegen Annahmeverzugs sowie sonstige für uns aus dem Annahmeverzug folgende Rechte (z. B. auf Ersatz von Lagerkosten oder sonstigen Mehraufwendungen) bleiben unberührt.
(3) Transportverpackungen kann der Käufer am Erfüllungsort zurückgeben, soweit diese nicht verunreinigt sind oder sich sonst in einem Zustand befinden, die eine Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung ausschließt. Soweit der Käufer Transportverpackungen selbst entsorgt, stellt er eine rechtskonforme Entsorgung sicher.

3. Lieferfrist, Nichtverfügbarkeit der Leistung, Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben.
(2) Können wir eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), teilen wir dies dem Käufer unverzüglich mit, und zwar unter Benennung des Grundes der Verzögerung und ggf. der neuen, voraussichtlichen Lieferfrist. Ist die Leistung überhaupt nicht mehr bzw. auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir in diesem Fall unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten (wenn weder uns noch den Vorlieferanten ein Verschulden trifft oder wenn wir nicht zur Beschaffung verpflichtet waren) sowie in Fällen höherer Gewalt. Die Rechte des Käufers im Falle des Lieferverzugs bleiben unberührt.
(3) Die Voraussetzungen des Lieferverzugs bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch ist in allen Fällen eine schriftliche Mahnung des Käufers erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, also in der Regel nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung gem. Ziffer 9 sowie unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit) bleiben unberührt.

4. Kaufpreis, Nebenkosten, Fälligkeit
(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung oder individuellen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk in Stockstadt/Main, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger öffentlicher Abgaben (z. B. Zölle, Gebühren). Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten erheben wir zum Selbstkostenpreis. Alle Nebenkosten werden soweit möglich in der Auftragsbestätigung oder spätestens in der Rechnung beziffert.
(2) Der Kaufpreis mit Nebenkosten ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum (Zugang der Rechnung innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum vorausgesetzt) und Lieferung der Ware ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart oder zugunsten des Käufers in der Rechnung ausgewiesen ist (z. B. Skonto, längere Zahlungsfrist). Wir sind berechtigt, die jeweilige Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt werden wir spätestens bei Auftragsbestätigung erklären.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Zahlungen durch Banküberweisung in EUR auf unsere in der Rechnung genannte Bankverbindung.

5. Zahlungsverzug, Gegenrechte, Unsicherheitseinrede
(1) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gem. Ziffer 4(2) kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz vorbehaltlich weitergehenden Verzugsschadens zu verzinsen. Unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins gem. § 353 HGB bleibt unberührt.
(2) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht, soweit der Gegenanspruch unmittelbar unsere Hauptleistungspflicht aus demselben Vertrag betrifft (vgl. insbes. Ziffer 8(5)).
(3) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere vertraglichen Zahlungsansprüche durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden (z. B. bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder auch nur vorübergehenden Leistungshindernissen), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (insbesondere bei der Produktion nach eigenen Rezepturen und Vorgaben des Käufers sowie bei der Produktion aufgrund individuell für den Käufer entwickelter Produktmuster), können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben in allen Fällen unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an der Ware („Vorbehaltsware“) vor.
(2) Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und getrennt von anderen Waren lagern. Die Vorbehaltsware ist in üblichem Umfang zum Neuwert gegen Sachschäden (insbesondere Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden) zu versichern.
(3) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten c) befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und/oder zu veräußern („verlängerter Eigentumsvorbehalt“). In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Eine Verarbeitung (einschließlich Vermischung und Verbindung) erfolgt für uns als Hersteller des neu entstehenden Erzeugnisses. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum am Erzeugnis zum vollen Wert oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt das Miteigentum am Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert des Erzeugnisses. Im Übrigen gilt für das Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
b) Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (oder des Erzeugnisses) entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt im Falle unseres Miteigentums entsprechend anteilig zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen (z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung). Die in Ziffer 6(2) und 6(3) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 6(4) geltend machen. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7. Untersuchung, Genehmigung
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) und der folgenden Regelungen unverzüglich auf Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) zu untersuchen und auch einem Mangelverdacht mit zumutbarem Aufwand nachzugehen.
(2) Zeigt sich bei der Untersuchung oder später (auch aufgrund von Rügen seitens eines Abnehmers des Käufers) ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 2 Wochen erfolgt.
(3) Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich bei uns anzuzeigen. Transportschäden sind, sofern möglich, darüber hinaus auch unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen und im Empfangsbekenntnis zu vermerken.
(4) Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des nicht angezeigten Mangels als genehmigt.

8. Mängelhaftung, Verkäuferpflichten
(1)Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB); für den Anspruch auf Schadensersatz gelten auch beim Lieferantenregress die Regelungen in Ziffer9.
(2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere die Rezepturen und Spezifikationen der vom Käufer gebilligten Produktmuster. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
(3) Im Übrigen ist die Frage der Mangelhaftigkeit nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Soweit es in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung öffentlichrechtlicher Anforderungen (einschließlich produkt- oder marktbezogener Pflichten) ankommt, gelten nur die für eine Vermarktung der Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften als Maßstab (insbesondere des Lebensmittel- und Verpackungsrechts). Auf hiervon zu unserem Nachteil abweichende Anforderungen im Ausland, insbesondere dem Bestimmungsland des Produkts, kommt es nur an, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. Ziffer 7 nachgekommen ist. Geringfügige oder handelsübliche Abweichungen der Lieferung von der
bestellten Ware stellen keinen Mangel dar.
(5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir können die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist seinerseits berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten.
(6) Der Käufer hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten (nicht: Kosten des Transports der Ware an den Ort der Nacherfüllung gemäß Ziffer 2(1)), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Bestimmungen gem. Ziffer 9.
(9) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln (Gewährleistungsfrist) ein Jahr ab Ablieferung. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 444, 479 BGB) bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 9 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(10) Zu einer Untersuchung der von uns zur Herstellung verwendeten Zutaten und Stoffe gegenüber dem Käufer sind wir im Regelfall nicht verpflichtet. Sofern eine derartige Pflicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls doch bestehen sollte, handelt es sich nicht um eine wesentliche Vertragspflicht. Für den Herstellungsprozess unserer Zulieferer übernehmen wir keine Verantwortung. Auch außerhalb der Mängelhaftung gelten nur die die für eine Vermarktung der Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften (z.B. Informationspflichten) als für uns verbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart.

9. Schadensersatz, Rücktritt
(1) Auf Schadensersatz haften wir nach deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die Regelungen in Ziffer 10.
(3) Wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Das Rücktrittsrecht des Käufers bei Lieferverzug gem. Ziffer 3(3) bleibt, einschließlich der gesetzlichen Regelung zur Beweislast, unberührt. Im Übrigen gelten für die Rücktritts- und Kündigungsrechte die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(4) Soweit ein Rücktrittsrecht des Käufers nicht besteht, bedarf eine Aufhebung des Vertrags („Storno“) unserer schriftlichen Zustimmung. Wir behalten uns insbesondere vor, eine solche Zustimmung nur unter der Bedingung der vorherigen Zahlung einer angemessenen Entschädigung (in der Regel mindestens 10 % des Nettokaufpreises) zu erklären.

10.Produkthaftung
(1) Unsere Haftung für fehlerhafte Produkte gegenüber Dritten (unter Einschluss von Arbeitnehmern, Mitarbeitern etc. des Käufers) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Hieraus kann der Käufer, insbesondere im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs, Ansprüche gegen uns allenfalls insoweit herleiten, als wir im Außenverhältnis selbst haften und wir den Fehler schuldhaft (mit)verursacht haben.
(2) Ist der Käufer wegen eines von uns an ihn Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Pflichtverletzungen gleich aus welchem Rechtsgrund haben wir im Rahmen der Verschuldenshaftung Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht Verpflichtung, gelieferten, fehlerhaften Produkts zur Durchführung einer Gefahrenabwendungsmaßnahme (z. B. Produktrückruf) verpflichtet, beteiligen wir uns gemäß den gesetzlichen Vorschriften an den hierzu vom Käufer nachweislich aufgewandten Kosten, jedoch allenfalls insoweit als:
a) wir selbst zur Gefahrenabwehr verpflichtet sind und den Fehler des Produkts schuldhaft (mit)verursacht haben;
b) der Käufer uns von Art und Umfang der Gefahrenabwendungsmaßnahme einschließlich der auf uns entfallenen Beteiligung sofern möglich und zumutbar vorab informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat; und
c) die durchgeführte Gefahrenabwendungsmaßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls rechtlich und tatsächlich erforderlich war.
(3) Werden wir von Dritten wegen eines von uns an den Käufer gelieferten, fehlerhaften Produkts in Anspruch genommen, so stellt uns der Käufer von diesen Ansprüchen frei, soweit er für den die Haftung auslösen den Fehler, insbesondere aufgrund mangelhafter Untersuchung und/oder Weiterverarbeitung der Ware unter Berücksichtigung der ggf. zur Qualitätssicherung zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen bzw. von uns erteilten Hinweisen und Anleitungen, im Innenverhältnis alleine oder weit überwiegend alleine verantwortlich ist.

11.Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit
(1) Wir sind Inhaberin unserer Geistigen Eigentumsrechte, einschließlich Know-How, („Geistige Eigentumsrechte“) insbesondere an den für die Herstellung der Ware verwendeten Rezepturen und Prozessen.
(2) Soweit wir bei der Herstellung unsere eigenen Rezepturen und Prozesse verwenden oder diese individuell für den Käufer entwickeln (mit und ohne dessen Vorgaben) und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, bleiben und werden wir alleinige Inhaberin von bestehenden und entstehenden Geistigen Eigentumsrechten. Mit dem Kaufvertrag werden diese Geistigen Eigentumsrechte weder an den Käufer übertragen noch dem Käufer hieran Lizenzen oder Nutzungsrechte eingeräumt. Im Falle von Know-how ist der Käufer nicht berechtigt, selbst über diese Rezepturen und Prozesse zu verfügen, diese selbst nutzen oder diese Dritten mitzuteilen, es sei denn, dieses Know-how ist oder wird ohne Verschulden des Käufers allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich.
(3)Soweit wir bei der Herstellung der Ware Rezepturen und Prozesse verwenden, die ausschließlich der Käufer vorgegeben hat, und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, verbleiben dem Käufer seine an diesen Rezepturen und Prozessen bereits bestehenden Geistigen Eigentumsrechte. In diesem Fall erteilt uns der Käufer hieran eine nicht ausschließliche Lizenz in dem für die Herstellung der bestellten Ware erforderlichen Umfang.

12.Rechtswahl, Gerichtsstand
(4) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die Rechtswahl gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, die mit dem Vertrag in enger Verbindung stehen. Im Übrigen bestimmen sich Umfang und Reichweite der Rechtswahl nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5)Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Aschaffenburg, Deutschland (Amts- bzw. Landgericht). Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. Ziffer 2(1) bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbersondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.